Kantorei Vocale Salzgitter e.
V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Gründung
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Verweis und Ausschluss
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Ehrenausschuss
§ 9 Geschäftsführung
§ 10 Buch- und Kassenprüfer
§ 11 Mitgliedsbeitrag
§ 12 Verzichtserklärung
§ 13 Änderung der Satzung
§ 14 Auflösung des Vereins/Chores
§ 15 Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Gründung
- Der Verein/Chor trägt den Namen KANTOREI VOCALE
SALZGITTER e. V. Er ist Mitglied im Niedersächsischen Chorverband e. V. und ist Mitglied im Verbund der Salzgitter-chöre e. V.
- Der Verein/Chor hat seinen Sitz in Salzgitter. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
Salzgitter. Der Verein/Chor ist im Vereinsregister eingetragen, erfüllt somit alle Voraus-setzungen nach dem BGB und wendet seine Satzung entsprechend an.
- Der Verein/Chor wurde am 10. April 1997 als Vorverein Kantorei Vocale Salzgitter gegründet.
Mit der Gründungs-versammlung am 20.01.2012 ändert sich der Name des Vereins/Chores in Kantorei Vocale Salzgitter e. V. Die Vereins/Chorfarben sind schwarz/weiß/violett.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins/Chores ist, Kunst und Kultur zu fördern. Der Verein/Chor ist selbstlos
tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein/Chor verwirklicht den Satzungszweck insbe-sondere dadurch, dass er seinen Mitgliedern
die Möglichkeit gibt, das Liedgut zu pflegen, den Chorgesang aktiv zu betreiben und zu fördern. Der Verein/Chor gibt den Mitgliedern die Möglicchkeit sich im Chorgesang aus- und
fortzubilden.
- Die Mittel des Vereins/Chores dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins/Chores.
- Bei Reisen des Vereins/Chores, die ausschließlich oder weit-aus überwiegend im Interesse des
Vereines/Chores zur Er-füllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben unternommen werden, kann der Vorstand einen Kostenzuschuss aus den Mitteln des Vereins/Chores gleichmäßig unter den teilneh-menden
Mitgliedern der Chorreise festsetzen. Mitglieder, die an Vereinsveranstaltungen nicht teilnehmen, erhalten keine Ausgleichszahlungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
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